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In der
von der 3. Ordentlichen Mitgliederversammlung
am 29. Juni 1990 beschlossenen Fassung |
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§
1 (Name)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Sitz)
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 5 (Beiträge)
§ 6 (Ende der Mitgliedschaft)
§ 7 (Vereinsorgane)
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I.
Name,
Vereinszweck und Sitz
§
1 (Name)
- Der
Verein führt den Namen "Deutsch-Mexikanische Juristenvereinigung
e.V."
- Er
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen
werden.

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§
2 (Vereinszweck)
-
Angesichts der traditionellen Freundschaft und der ständig zunehmenden
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Mexikanischen Staaten ist es das Ziel der Deutsch-Mexikanischen Juristenvereinigung,
die wechselseitige Kenntnis und das Verständnis der beiden Rechtsordnungen
zu fördern. Diesem Zweck sollen Sammlung und Austausch von Informationen,
zweisprachige Publikationen und Vorträge, fachliche Zusammenkünfte
in beiden Staaten sowie die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
über Fragen von beiderseitigem Interesse dienen. Die Ergebnisse
sollen gleichermaßen Praxis und Wissenschaft zugute kommen.
-
Die
Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt in Abstimmung mit der Deutsch-Mexikanischen
Gesellschaft e.V.
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur ür die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, belastet oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.

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§
3 (Sitz)
-
Sitz
des Vereins ist München.
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Der
Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an
einen anderen Ort verlegt werden.
-
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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II.
Mitgliedschaft
§
4 (Erwerb)
-
Mitglieder
können natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische
Personen sein.
-
Die
Mitgliedschaft wird durch eine chriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand des Vereins nach freiem
Ermessen entscheidet.
-
Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder
oder Ehrenpräsidenten ernennen.
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§
5 (Beiträge)
-
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen
Fällen, vor allem bei noch in Ausbildung befindlichen Mitgliedern,
kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen
Erhebung absehen.
-
Der
Beitrag ist zum 31. März jeden Jahres im voraus zu entrichten.
- Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.

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§
6 (Ende der Mitgliedschaft)
Die
Mitgliedschaft endet:
-
durch
Tod bei natürlichen Personen, durch Auflösung bei Personengemeinschaften
und bei juristischen Personen;
-
durch
Austrittserklärung, die nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist möglich ist.
Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand
zu richten. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet;
-
durch
Ausschluss, der bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand
nach Anhörung des Mitgliedes beschlossen werden kann und dem
Mitglied mit Begründung durch Einschreibebrief mitzuteilen ist.
Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats schriftlichen
Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
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III.
Die
Organe des Vereins
§
7 (Vereinsorgane)
Organe
des Vereins sind:
-
die
Mitgliederversammlung,
-
der
Vorstand.
-
Der
Vorstand kann jederzeit als weiteres Vereinsorgan ein Kuratorium bestellen. 
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§
8 (Die Mitgliederversammlung)
-
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
-
Wahl
und Abberufung des Vorstandes,
-
Entgegennahme
des Jahres- und Rechnungsberichtes,
-
Entlastung
des Vorstandes,
-
Beschlussfassung
über Satzungsänderung,
-
Ernennung
von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
-
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle
durch einen der Vizepräsidenten, mindestens einen Monat vor dem
festgelegten Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens
zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht
werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten; über
ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
-
Auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel
der Vereinsmitglieder sind außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
-
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident,
im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten. In den
Verhandlungen kann Deutsch oder Spanisch gesprochen werden.
-
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Nur Mitglieder, die nicht in dem Lande
wohnhaft sind, in welchem die Mitgliederversammlung stattfindet, können
sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet
eine Stichwahl statt, bei der einfache Mehrheit genügt.
-
Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
-
Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche
die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Sie wird
vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
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§
9 (Der Vorstand)
-
Die
Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB geführt. Dieser besteht aus bis zu sieben Mitgliedern,
darunter dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten,
dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.
-
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Der erste Vorstand wird
von der Gründungsversammlung gewählt.
-
Der
Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zweier seiner
Mitglieder zusammen.
-
Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe
verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten oder – im Verhinderungsfalle – des
die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
-
Der
Verein wird nach außen vertreten durch:
-
den
Präsidenten allein oder
-
beide
Vizepräsidenten gemeinsam oder
-
einen
Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
-
Rechtsgeschäfte,
die für die Deutsch-Mexikanische Juristenvereinigung eine Verpflichtung
von über DM 2.000,-- begründen, bedürfen der vorherigen
Zustimmung durch den Vorstand.
-
Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
-
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 
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§
10 (Das Kuratorium)
-
Dem
Vorstand kann ein Kuratorium zur Seite gestellt werden, das ihn bei
der Erreichung des Vereinszwecks berät und unterstützt.
Es soll gewährleisten, dass die Arbeit des Vereins seiner Zweckbestimmung
entspricht.
-
Die
Zahl der Mitglieder des Kuratoriums soll zwölf nicht übersteigen.
Sie werden vom Vorstand des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren
berufen.
-
Das
Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag mindestens
eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
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IV.
Schlussbestimmungen
§
11 (Auflösung)
-
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
Im übrigen gilt das unter § 8 Gesagte.
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Im
Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder
mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens
betraut werden und hierzu Vollmacht erhalten.
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§
12 (Vermögensverwendung)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Befriedigung aller
Verbindlichkeiten an die Deutsch-Mexikanische Gesellschaft e.V. (Breite
Straße 13, 40213 Düsseldorf), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§
13 (Schweigen der Satzung)
Soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
der §§ 21 des deutschen BGB. |
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Letzte Aktualisierung: 28.10.2003 |